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Verkaufsbedingungen / AGB´s

Geltung dieser Bedingungen - Zahlungen - Lieferung - Eigentumsvorbehalt
Mindestbestellwerte/Service- und Rücklastgebühren (Inlandsbestellungen)
Bestellwert ab € 1.250,-- netto = Lieferung frei Haus
Bestellwert ab € 1.000,-- bis € 1.249,-- netto zzgl. Servicegebühr € 30,--,
Bestellwert ab € 750,-- bis € 999,-- netto zzgl. Servicegebühr € 45,--,
Bestellwert ab € 500,-- bis €749,-- netto zzgl. Servicegebühr € 70,--,
Rücklast Abbuchungsverfahen € 19,00 (Bankspesen und Bearbeitungsgebühr)

Geltung dieser Bedingungen
Die Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. (WVB) in der jeweils bei Vertragsschluß gültigen Fassung gelten für alle, auch zukünftige Angebote und Lieferungen des Verkäufers, soweit sie nicht durch ausdrückliche Bestimmungen dieser Verkaufsbestätigung abgeändert werden. Etwaige abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, finden keine Anwendung, und zwar auch dann nicht, wenn der Verkäufer Ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Durch die Annahme der vom Verkäufer gelieferten Waren erkennt der Käufer die Verkaufsbedingungen des Verkäufers auch für zukünftige Geschäfte an. Der Käufer erklärt, daß ihm die Geschäftsbedingungen des Waren- Vereins der Hamburger Börse e.V. (WVB) bekannt sind. Diese sind im übrigen über den Waren-Verein der Hamburger Börse e.V., Große Bäckerstraße 4, D-20095 Hamburg, erhältlich.

Zahlungen
Solange nichts anderes vereinbart ist, hat der Käufer netto Kasse zu zahlen. Er kann nur dann mit Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn diese vom Verkäufer anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ohne Rücksicht auf die vereinbarte Zahlungsweise kann der Verkäufer Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung für seine Forderungen verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsschluß wesentlich verschlechtern oder sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Käufers ergeben. Verweigert der Käufer die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, alle weiteren Lieferungen einzustellen und Ersatz der bisher gemachten Aufwendungen zu verlangen.

Lieferung
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt in allen Fällen vorbehalten.

Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers. Im Falle einer Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt diese für den Verkäufer, so daß dieser Hersteller der neuen Sache im Sinne des § 950 BGB ist und deren Eigentümer wird. Auch die neue Sache ist Vorbehaltsware. Wenn der Käufer Waren des Verkäufers mit Waren anderer Verkäufer oder mit seinen eigenen Waren verbindet, vermischt oder verarbeitet, so erlangt der Verkäufer auf jeden Fall im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Waren zu dem Wert der anderen Ware das Miteigentum an der neuen Sache. Im Falle des § 955 BGB wird das Eigentum an diesen Gegenständen im Augenblick der Entstehung auf den Verkäufer übertragen. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf und aus jeder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten. Rechte des Käufers aus Sicherungsübereignungen, Sicherungsabtretungen, Garantievertrag und Eigentumsvorbehalt sowie Schadensersatzansprüche des Käufers gegen seinen Kunden gehen in entsprechender Anwendung des g 401 BGB auf den Verkäufer über. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung von Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Hat der Käufer schon früher über seine Forderungen aus Weiterveräußerungen verfügt, insbesondere durch eine Globalzession oder die von ihm hergestellten oder herzustellenden Waren im voraus Dritten übereignet, so ist er zur Verarbeitung der und zur Verfügung über die Vorbehaltsware nicht berechtigt. Der Käufer ist seinerseits verpflichtet, Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern; der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers bleibt bei einer solchen Weiterveräußerung bestehen. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt, daß mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit - nach seiner Wahl - freizugeben - als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 /o übersteigt, jedoch mit der Maßgaben, daß eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind. Kommt der Käufer ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen nicht nach oder treten Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit auf, so ist der Verkäufer, auch ohne von dem Vertrag zurückzutreten, berechtigt, Vorbehaltsware zum Zwecke der Verwertung in unmittelbaren Besitz zu nehmen. An die gesetzlichen Vorschriften über den Pfandverkauf ist der Verkäufer nicht gebunden. Dem Käufer gegenüber ist der Verkäufer berechtigt, auch Ware, an der dem Verkäufer gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes Miteigentum zusteht, in unmittelbaren Besitz zu nehmen.
Intertrade Sigurdsson & Partner GmbH
Ferdinandstr. 6, D-20095 Hamburg
Tel: 040- 30 09 66-0, Fax: 040- 30 09 66-25